52.1.5.Nr.4
§ 1295 Abs. 1 ABGB
§ 1298 ABGB
1. Der Arbeitgeber ist gegenüber seinen (auch ehemaligen) Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf seine Befreiung von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet.

