52.1.3.Nr.1
§ 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG
§ 18 BPG
1. Ähnlich dispositiven Kollektivvertragsbestimmungen ist es auch zulässig, Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen zu treffen, welche die Zuerkennung der einzelnen Betriebspensionen von einem weiteren - rechtsgestaltenden - Akt des Arbeitgebers - etwa einem Pensionsbrief - abhängig machen.

