52.1.2.Nr.4
§ 863 ABGB
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
1. Nach dem objektiven Erklärungswert der Pensionsklausel des Anlassfalls käme mangels abweichend erklärten Willens im Fall, in dem die Leistung des Rückdeckungsversicherers („Rückkaufswert“) den Unverfallbarkeitsbetrag übersteigt, der Unverfallbarkeitsbetrag zur Anwendung.

