52.1.2.Nr.3
§ 863 ABGB
§ 8 Abs. 6 Z 1 und 2 BPG
§ 9 BPG
1. Ob bei langjähriger regelmäßiger und vorbehaltloser Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer von einer betrieblichen Übung auszugehen ist, kann regelmäßig nur für den Einzelfall beurteilt werden.

