52.1.2.Nr.2
§ 869 zweiter Halbsatz ABGB
§ 914 zweiter Halbsatz ABGB
§ 915 zweiter Halbsatz ABGB
1. Waren weder die Zusagen an den konkreten Arbeitnehmer persönlich noch die ganz allgemein neu eintretenden Arbeitnehmern erteilten Informationen bestimmt, sind sie nur im Zusammenhang mit der zunächst immer bekannt gegebenen und ausgefolgten Pensionsordnung, später mit der Betriebsübung, dass Pensionszusagen nur unter Widerrufsvorbehalt erfolgen, zu sehen.

