52.1.2.Nr.1
§ 863 ABGB
1. Bei einer die Einzelarbeitsverträge ergänzenden Betriebsübung bleibt der Zusammenhang zwischen den vom Arbeitgeber wiederholt gewährten Leistungen und den damit verbundenen Bedingungen auch dann gewahrt, wenn neu eintretende Arbeitnehmer hievon nicht ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurden, sich diese Kenntnis aber hätten verschaffen können.

