52.1.1.Nr.17
§ 2 Z. 1 BPG
§ 3 Abs. 1 und Abs. 1a BPG
§ 914 f ABGB
§ 2 Abs. 2 Z. 3 ArbVG
§ 3 ArbVG
§ 15 I Z 2 ZusatzKV 2 OS-KV 2004 und ZusatzKV 2020
1. Gegen die Ansicht, dass die Erwähnung von 60 % der Bemessungsgrundlage in der Vereinbarung lediglich ein Zitat aus dem anzuwendenden Zusatzkollektivvertrag darstelle, nicht aber die Vereinbarung einer bestimmten Pensionshöhe, spricht auch deren Wortlaut („Leistungspension aus der Pensionskasse in Höhe von 60 (sechzig) Prozent der Bemessungsgrundlage“) und die folgende Bezugnahme auf den „hierfür erforderlichen“ Nachschuss in die PK.

