52.1.1.Nr.2
§ 879 ABGB
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
§ 273 ASVG
1. Eine Vertragsbestimmung, wonach im Falle einer Vertragsauflösung die Anwartschaft nur bestehen bleibt, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hat, erweist sich im Falle einer - dem Arbeitgeber unbenommenen - Kündigung jedenfalls dann als grobe Benachteiligung des Arbeitnehmers und daher als sittenwidrig, wenn jemand im Vertrauen auf den weiterhin aufrechten Bestand seines Dienstverhältnisses eine mit 21 Jahren sehr lange Dienstzeit zurückgelegt hat.

