51.5.3.Nr.1
§ 914 ABGB
§ 23 TKG
§ 65 Abs. 5 TKG
§ 66 TKG
1. Wurde eine Mobiltelefon-Rufnummer über Betreiben des Arbeitnehmers von seiner vormaligen Arbeitgeberin auf die nunmehrige Arbeitgeberin übertragen, stand sie ihm sowohl privat als auch zur Kontaktaufnahme mit Kunden zur Verfügung und wurden die Kosten für die Nutzung dieser Nummer von der Arbeitgeberin getragen, liegt darin eine nach dem TKG zulässige Vereinbarung.

