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Geistiges Eigentum, Urheber- und Werknutzungsrecht an IT-Software? Herausgabe der Quellcodes? - OGH 24.5.2019, 8 ObA 24/19s

58. LfgOktober 2019

51.5.1.Nr.7

§ 5 Abs. 1 UrhG
§ 24 UrhG
§ 26 UrhG
§ 40b UrhG

1. Nach § 40b UrhG steht dem Dienstgeber an einem vom Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffenen Computerprogramm ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat.

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