51.5.1.Nr.7
§ 5 Abs. 1 UrhG
§ 24 UrhG
§ 26 UrhG
§ 40b UrhG
1. Nach § 40b UrhG steht dem Dienstgeber an einem vom Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffenen Computerprogramm ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat.

