51.5.1.Nr.6
§ 321 Abs. 1 Z. 5 ZPO
1. Materiellrechtliche Voraussetzung für eine Unterlassungsklage ist auch in Schuldverhältnissen das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses sowie der Wiederholungsgefahr.
51.5.1.Nr.6
§ 321 Abs. 1 Z. 5 ZPO
1. Materiellrechtliche Voraussetzung für eine Unterlassungsklage ist auch in Schuldverhältnissen das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses sowie der Wiederholungsgefahr.
