51.5.1.Nr.5
§ 1002 ff ABGB
§ 1009 ABGB
1. Der Arbeitgeber kann von einem ehemaligen Angestellten (Geschäftsführer) nicht die Herausgabe von Geschäftsunterlagen begehren, wenn diese einer dritten Person gehören, dem Angestellten auch nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden, sondern bei Beginn seiner Tätigkeit als (vom Alleingesellschafter entsandten) Betriebsleiter und Geschäftsführer der dritten Person schon vor Ort waren.

