51.5.1.Nr.4
§ 37 AngG
§ 879 ABGB
1. Eine Belegrückgabepflicht mit Ende des Dienstverhältnisses umgeht den Normzweck des § 37 AngG nicht.
51.5.1.Nr.4
§ 37 AngG
§ 879 ABGB
1. Eine Belegrückgabepflicht mit Ende des Dienstverhältnisses umgeht den Normzweck des § 37 AngG nicht.
