51.5.1.Nr.3
§ 1002 ff ABGB
§ 1009 ABGB
§ 1012 ABGB
§ 226 Abs. 1 ZPO
1. Die Beweislast dafür, dass ein ausgeschiedener Arbeitnehmer über Kundenakten bzw. einzelne Kunden betreffende Unterlagen verfügt, trifft den Arbeitgeber.
51.5.1.Nr.3
§ 1002 ff ABGB
§ 1009 ABGB
§ 1012 ABGB
§ 226 Abs. 1 ZPO
1. Die Beweislast dafür, dass ein ausgeschiedener Arbeitnehmer über Kundenakten bzw. einzelne Kunden betreffende Unterlagen verfügt, trifft den Arbeitgeber.
