51.3.1.Nr.2
§ 36 AngG
§ 37 Abs. 3 AngG
§ 40 AngG
§ 1 UWG
1. „Kundenschutzklauseln“, mit welchen sich ein Angestellter für die Zeit nach Ende des Dienstverhältnisses verpflichtet, nicht auf Kunden seines früheren Arbeitgebers zuzugehen bzw. diese abzuwerben, sind Konkurrenzklauseln nach § 36 AngG, für welche § 37 Abs. 3 AngG gilt.

