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Klientenschutzklauseln - bei Steuerberatern; Konventionalstrafenmäßigung - OGH 15.4.2004, 8 ObA 21/04b

13. LfgOktober 2004

51.3.1.Nr.1

§ 36 Abs. 1 und 2 AngG
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 914 f ABGB
§ 1336 Abs. 2 ABGB

1. Vereinbarungen, welche dem Arbeitnehmer nach Ausscheiden die Betreuung von Mandanten seines früheren Arbeitgebers als Angestellter in einem anderen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger verbieten, werden als sogenannte Mandantenschutzklauseln bezeichnet, deren Zweck darin liegt, den Klientenstock des Dienstgebers zu schützen.

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