51.3.1.Nr.1
§ 36 Abs. 1 und 2 AngG
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 914 f ABGB
§ 1336 Abs. 2 ABGB
1. Vereinbarungen, welche dem Arbeitnehmer nach Ausscheiden die Betreuung von Mandanten seines früheren Arbeitgebers als Angestellter in einem anderen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger verbieten, werden als sogenannte Mandantenschutzklauseln bezeichnet, deren Zweck darin liegt, den Klientenstock des Dienstgebers zu schützen.

