51.2.2.Nr.1
§ 36 AngG
§ 1 UWG
§ 11 UWG
§ 26c Abs. 2 UWG
1. Hat der frühere Arbeitnehmer die Kundenlisten des Arbeitgebers nicht rechtswidrig erlangt, bedeutet die Weiterleitung jener Kunden des früheren Arbeitnehmers, die sich an ihn gewendet haben, an seinen neuen Arbeitgeber schon deshalb keinen Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung, weil damit keine geheimen Informationen offengelegt wurden.

