51.1.4.Nr.3
§ 36 Z 2 und 3 AngG
§ 1 UWG
1. Eine Vereinbarung anlässlich der einvernehmlichen Auflösung - trotz (oder wegen) bereits bekannter Pläne eines Versicherungsangestellten, sich als „Makler“ selbständig zu machen -, nicht auf die Kunden seiner Arbeitgeberin zuzugehen bzw. diese abzuwerben, widrigenfalls gegen ihn Unterlassungsklage eingebracht werde, kann man als „Kundenschutzklausel“ (bei freien Berufen „Mandantenschutzklausel“) bezeichnen.

