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Kundenschutzklauseln - OGH 22.2.2006, 9 ObA 185/05d

18. LfgJuni 2006

51.1.4.Nr.3

§ 36 Z 2 und 3 AngG
§ 1 UWG

1. Eine Vereinbarung anlässlich der einvernehmlichen Auflösung - trotz (oder wegen) bereits bekannter Pläne eines Versicherungsangestellten, sich als „Makler“ selbständig zu machen -, nicht auf die Kunden seiner Arbeitgeberin zuzugehen bzw. diese abzuwerben, widrigenfalls gegen ihn Unterlassungsklage eingebracht werde, kann man als „Kundenschutzklausel“ (bei freien Berufen „Mandantenschutzklausel“) bezeichnen.

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