51.1.4.Nr.1
§ 36 AngG
§ 37 AngG
§ 355 EO
1. Ist bei einem Konkurrenzverbot für die Zeit nach Ende des Dienstverhältnisses die maximal zulässige Jahresfrist (§ 36 Abs. 2 Z 1 AngG) abgelaufen, kann ein vorher ergangenes Unterlassungsurteil im Rechtsmittelweg mangels Beschwer nicht mehr erfolgreich bekämpft werden.

