51.1.3.Nr.14
§ 36 Abs. 2, Art. X Abs. 2 Z 10 oder 13 AngG
§§ 1376 ff ABGB
1. Wird eine inhaltlich abweichende Konkurrenzklausel vereinbart, so liegt nicht automatisch ein Neuabschluss einer solchen im Sinne der Übergangsregelungen vor, sondern ist zu differenzieren, ob die vorgenommenen Änderungen so massiv sind, dass sie materiell auf das Bild eines Neuabschlusses hinauslaufen.

