51.1.3.Nr.13
§ 36 AngG
§ 38 AngG
1. Die Höhe des tatsächlichen Schadens stellt zwar das primäre Mäßigungskriterium dar, die Bezahlung der Konventionalstrafe ist aber vom Eintritt oder dem Nachweis eines Schadens nicht abhängig, soll sie doch auch ideelle Nachteile abdecken und zusätzlichen Erfüllungsdruck ausüben.

