51.1.3.Nr.12
§ 36 AngG
§ 38 AngG
1. Aus einer Negativfeststellung zum Schaden bzw. Schadenseintritt ergibt sich nicht, dass kein Schaden eingetreten ist, sondern nur, dass dies nicht festgestellt werden konnte.
51.1.3.Nr.12
§ 36 AngG
§ 38 AngG
1. Aus einer Negativfeststellung zum Schaden bzw. Schadenseintritt ergibt sich nicht, dass kein Schaden eingetreten ist, sondern nur, dass dies nicht festgestellt werden konnte.
