51.1.3.Nr.9
§ 36 AngG
§ 37 Abs. 3 AngG
§ 38 AngG
1. Eine Konventionalstrafe ist bei Übermäßigkeit nach dem Grundsatz der Billigkeit durch Mäßigung zu reduzieren.
51.1.3.Nr.9
§ 36 AngG
§ 37 Abs. 3 AngG
§ 38 AngG
1. Eine Konventionalstrafe ist bei Übermäßigkeit nach dem Grundsatz der Billigkeit durch Mäßigung zu reduzieren.
