51.1.3.Nr.8
§ 38 AngG
§ 2c Abs. 6 AVRAG
1. Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht und sind im Einzelfall auszumessen.
51.1.3.Nr.8
§ 38 AngG
§ 2c Abs. 6 AVRAG
1. Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht und sind im Einzelfall auszumessen.
