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Klientenabwerbung durch Steuerberater-Kanzleileiter Tatsächlicher Schaden: Bedeutung? Bemessung? - OGH 29.11.2013, 8 ObA 72/13s

42. LfgJuni 2014

51.1.3.Nr.7

§ 36 Abs. 1 Z 2 AngG
§ 38 AngG
§ 305 ABGB
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
§ 88 Abs. 8 WTBG
§ 273 Abs. 1 ZPO

1. Eine Kundenschutzklausel (Mandanten- bzw. Klientenschutzklausel) bezweckt als besondere Art einer Konkurrenzklausel den Schutz des Kundenstocks und soll das Abwerben des bestehenden Kundenkreises verhindern.

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