51.1.3.Nr.6
§ 38 AngG
1. Eine im Verhältnis zur Konventionalstrafe geringfügige Schadenshöhe stellt zwar das primäre Mäßigungskriterium dar, doch ist materieller Schaden keine Voraussetzung für den Verfall einer Konventionalstrafe, wenn diese der Befestigung der vertraglichen Konkurrenzklausel-Pflichten diente, um zusätzlichen Erfüllungsdruck auszuüben.

