51.1.3.Nr.10
§ 38 AngG
§ 1336 Abs. 2 ABGB
1. Eine Konventionalstrafe ist bei Übermäßigkeit nach dem Grundsatz der Billigkeit durch Mäßigung zu reduzieren.
51.1.3.Nr.10
§ 38 AngG
§ 1336 Abs. 2 ABGB
1. Eine Konventionalstrafe ist bei Übermäßigkeit nach dem Grundsatz der Billigkeit durch Mäßigung zu reduzieren.
