51.1.3.Nr.3
§ 36 Abs. 1 AngG
§ 38 AngG
1. Ist gerade nicht festgestellt, dass kein Schaden eingetreten ist, sondern der Schaden lediglich nicht bezifferbar ist, hat dies nach der stRsp lediglich zur Folge, dass der wirkliche Schaden als Mäßigungskriterium unberücksichtigt zu bleiben hat, hängt doch der Verfall der Konventionalstrafe nicht vom Schadenseintritt ab.

