51.1.3.Nr.4
§ 36 Abs. 2 AngG
§ 38 AngG
Art. X Abs. 2 Z 10 BGBl. I Nr. 35/2006
1. Für vor der Novelle BGBl I 35/2006 vereinbarte Konkurrenzklauseln ist die Heranziehung des Grenzbetrags des § 36 Abs. 2 AngG bei der für die Mäßigung einer Konventionalstrafe nötigen Interessenabwägung nur insoweit gedeckt, als bereits nach der alten Rsp die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Angestellten, insbesondere seine Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse, neben Art und Ausmaß des Verschuldens an der Vertragsverletzung sowie des dem Arbeitgeber entstandenen Schadens zu berücksichtigen waren.

