51.1.3.Nr.2
§ 36 Z 3 AngG
§ 38 AngG
§ 879 Abs. 1 ABGB
1. Beim Mäßigungsrecht nach § 38 AngG ist auf die Verhältnismäßigkeit der „Strafe“, die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere seiner Einkommensverhältnisse aber auch die Art und das Ausmaß des Verschuldens an der Vertragsverletzung sowie die Höhe des durch die Vertragsverletzung des Arbeitgebers entstandenen Schaden Bedacht zu nehmen.

