51.1.3.Nr.1
§ 37 Abs. 1 AngG
§ 38 AngG
1. Hat ein im Außendienst tätiger Verkäufer auf Grund eines attraktiven Anbotes der früheren Lieferantin und nunmehrigen Konkurrentin des Arbeitgebers sein Dienstverhältnis gekündigt und trotz der vereinbarten Konkurrenzklausel unmittelbar danach bei der Konkurrentin zu arbeiten begonnen, kommt es auf die erfolgte Lösung des Vertragshändlervertrages des Arbeitgebers nicht an, wenn dieser neben entsprechender Information stets bereit war, ihn weiter zu beschäftigen und sogar trotz dessen Ankündigungen versuchte, ihn im Unternehmen zu halten.

