51.1.2.Nr.15
§ 37 Abs. 2 iVm Abs. 1 AngG
§ 863 ABGB
1. Die Erklärung, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten, kann vorweggenommen werden, etwa im Grundgeschäft oder mit der Vereinbarung der Konkurrenzklausel.

