51.1.2.Nr.14
§ 36 Abs. 1 Z 3 AngG
§ 879 ABGB
1. Eine Vereinbarung, die den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt (Konkurrenzklausel), ist nur insoweit wirksam, als die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens enthält.

