51.1.2.Nr.13
§ 37 Abs. 1 iVm Abs. 2 Fall 1 AngG
1. Der Dienstgeber kann die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten ua dann nicht geltend machen, wenn er das Dienstverhältnis löst, es sei denn, dass der Angestellte durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlass gegeben hat.

