51.1.2.Nr.11
§ 37 Abs. 1 und 2 AngG
§ 38 AngG
§ 1304 ABGB
1. Es bleibt bei der bisherigen RSp der arbeitsrechtlichen Senate, dass die Anwendung des § 37 Abs. 1 AngG auch ausgeschlossen ist, wenn der kündigende Arbeitnehmer bei der Kündigung nicht auf ein schuldbares Verhalten des Dienstgebers hinweist und diesem ein solches auch nicht als Ursache für die Kündigung erkennbar sein muss.

