51.1.2.Nr.9
§ 37 Abs. 2 AngG
1. Zu § 37 Abs. 2 AngG gilt, dass das schuldhafte Verhalten nicht die Schwere eines Entlassungsgrunds haben, wohl aber so beträchtlich sein muss, dass es das Arbeitsverhältnis „zerrüttet“ und aus diesem Grund den Dienstgeber zur Kündigung veranlasst.

