51.1.2.Nr.7
§ 36 Abs. 1 Z 3 AngG
1. Ist der Arbeitnehmer durch ein nachvertragliches (im Anlassfall auf namentliche Konkurrenten präzisiertes) Konkurrenzverbot durch andere ihm zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten im konkreten Fall weder gezwungen, seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brach liegen zu lassen, noch einen allenfalls erlernten Spezialberuf aufzugeben und zwangsläufig in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen überzuwechseln, ist das Verbot wirksam.

