51.1.2.Nr.6
§ 37 Abs. 1 und 2 AngG
§ 38 AngG
1. Bei einvernehmlicher Auflösung kann sich der Arbeitgeber auf das vertragliche Konkurrenzverbot berufen.
51.1.2.Nr.6
§ 37 Abs. 1 und 2 AngG
§ 38 AngG
1. Bei einvernehmlicher Auflösung kann sich der Arbeitgeber auf das vertragliche Konkurrenzverbot berufen.
