51.1.2.Nr.4
§ 36 AngG
§ 37 AngG
§ 381 Z 2 EO
1. Sowohl die Beurteilung der „Geschäftszweiggrenze“ und das Vorliegen einer Konkurrenzsituation, als auch ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer begründeten Anlass zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, kann nur an Hand der Umstände des konkreten Einzelfalls erfolgen.

