51.1.2.Nr.3
§ 7 AngG
§ 31 Abs. 3 AngG
§ 36 AngG
§ 381 Z 1 und 2 EO
1. Ist der Dienstvertrag aufgelöst, sei es auch durch ungerechtfertigten Rücktritt des Angestellten vom Vertrag, kann der Dienstgeber nicht über die im Ergebnis indiskutable Idee der „Naturalrestitution“ das als Nebenbestimmung vereinbarte Wettbewerbsverbot als bloßen Teil des Vertrages für die vereinbarte Zeit des aufrechten Dienstverhältnisses (im Anlassfall für drei Jahre!) aufrecht erhalten und hieraus ein Beschäftigungsverbot ableiten.

