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Geschäftszweig - OGH 2.3.2000, 9 ObA 8/00t

1. LfgNovember 2000

51.1.2.Nr.1

§ 7 Abs. 1 AngG
§ 36 Abs. 2 Z 1 AngG

1. Soweit eine für das aufrechte Dienstverhältnis vereinbarte Konkurrenzklausel im Wesentlichen eine Erweiterung der für „Handelsgeschäfte“ geltenden Regelung des § 7 Abs. 1 AngG auf die vom Arbeitgeber betriebenen Geschäfte darstellt, ist die Auffassung, dass zur Auslegung auch dieser vertraglichen Konkurrenzbestimmung die zu § 7 Abs. 1 AngG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen sei, jedenfalls vertretbar.

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