51.1.2.Nr.1
§ 7 Abs. 1 AngG
§ 36 Abs. 2 Z 1 AngG
1. Soweit eine für das aufrechte Dienstverhältnis vereinbarte Konkurrenzklausel im Wesentlichen eine Erweiterung der für „Handelsgeschäfte“ geltenden Regelung des § 7 Abs. 1 AngG auf die vom Arbeitgeber betriebenen Geschäfte darstellt, ist die Auffassung, dass zur Auslegung auch dieser vertraglichen Konkurrenzbestimmung die zu § 7 Abs. 1 AngG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen sei, jedenfalls vertretbar.

