51.1.1.Nr.12
§ 36 AngG
§ 3 AVRAG
§§ 96ff GmbHG
1. Die Verschmelzung, welche den Transfer des gesamten Vermögens der übertragenden an die übernehmende Gesellschaft bewirkt, ist ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge.
51.1.1.Nr.12
§ 36 AngG
§ 3 AVRAG
§§ 96ff GmbHG
1. Die Verschmelzung, welche den Transfer des gesamten Vermögens der übertragenden an die übernehmende Gesellschaft bewirkt, ist ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge.
