51.1.1.Nr.9
§ 36 Abs. 1 AngG
§ 2c Abs. 1 AVRAG
Art. 45 AEUV
1. Eine unionsrechtliche Prüfung, ob eine Konkurrenzklausel die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV beschränke und - unter Bedachtnahme auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip - nicht gerechtfertigt sei, wenn die zu ersetzenden Beträge über die dem früheren Arbeitgeber entstanden tatsächlichen Ausbildungskosten hinausgehen, hat bei Sachverhalten zu unterbleiben, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, also keinen grenzüberschreitenden Bezug haben.

