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Welcher Zeitpunkt zählt? - Was bedeutet geschäftliches Interesse? - OGH 29.4.2015, 9 ObA 25/15i

46. LfgOktober 2015

51.1.1.Nr.8

§ 36 Abs. 1 Z. 3 AngG
§ 38 AngG
§ 2c Abs. 1 Z 3 AVRAG

1. Eine Vereinbarung, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt (Konkurrenzklausel), ist nur insoweit wirksam, als - neben den sonstigen Voraussetzungen - die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens enthält.

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