51.1.1.Nr.8
§ 36 Abs. 1 Z. 3 AngG
§ 38 AngG
§ 2c Abs. 1 Z 3 AVRAG
1. Eine Vereinbarung, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt (Konkurrenzklausel), ist nur insoweit wirksam, als - neben den sonstigen Voraussetzungen - die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens enthält.

