51.1.1.Nr.5
§ 36 Abs. 2 AngG
§ 2c Abs. 2 AVRAG
1. Eine im Austrittsmonat fällig gewordene Weihnachtsremuneration ist bei der Entgeltgrenze lediglich anteilig zu berücksichtigen (8 ObA 16/09z).
51.1.1.Nr.5
§ 36 Abs. 2 AngG
§ 2c Abs. 2 AVRAG
1. Eine im Austrittsmonat fällig gewordene Weihnachtsremuneration ist bei der Entgeltgrenze lediglich anteilig zu berücksichtigen (8 ObA 16/09z).
