51.1.1.Nr.4
§ 36 Abs. 2 AngG
§ 2c Abs. 2 AVRAG
1. Der Gesetzgeber normiert die Ermittlung der Entgeltgrenze des § 36 Abs. 2 AngG wortgleich mit der Basis für die Ermittlung der Abfertigung nach § 23 Abs. 1 AngG,
51.1.1.Nr.4
§ 36 Abs. 2 AngG
§ 2c Abs. 2 AVRAG
1. Der Gesetzgeber normiert die Ermittlung der Entgeltgrenze des § 36 Abs. 2 AngG wortgleich mit der Basis für die Ermittlung der Abfertigung nach § 23 Abs. 1 AngG,
