50.5.2.Nr.5
§ 1295 ABGB
§ 1389 ABGB
1. Die Bereinigungswirkung eines Vergleichs, der anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossenen wird, erstreckt sich im Zweifel auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen.

