50.5.2.Nr.4
§ 1163 Abs. 1 ABGB
§ 1380 ABGB
§ 1385 ABGB
§ 39 Abs. 1 AngG
1. Auch auf das Dienstzeugnis kann nach Wegfall der arbeitsvertragstypischen Drucksituation wirksam verzichtet werden, was bei einem gerichtlichen Vergleich, der eineinhalb Jahre nach Auflösung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wird, nicht zweifelhaft sein kann.

