50.5.2.Nr.6
§ 1389 Satz 2 ABGB
§ 1435 ABGB
1. Ein Rückforderungsanspruch wegen irrtümlicher Doppelzahlung eines Vergleichsbetrags kann überhaupt erst nach Vergleichsabschluss entstehen.
50.5.2.Nr.6
§ 1389 Satz 2 ABGB
§ 1435 ABGB
1. Ein Rückforderungsanspruch wegen irrtümlicher Doppelzahlung eines Vergleichsbetrags kann überhaupt erst nach Vergleichsabschluss entstehen.
