50.5.1.Nr.6
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 1336 Abs. 1 und 2 ABGB
1. Ein anlässlich einer (verzögerten) Rückgabe der Dienstwohnung abgeschlossener Vergleich über den Verzicht beider Seiten auf wechselseitige Ansprüche kann wegen grober Äquivalenzstörung gemäß § 879 Abs. 1 ABGB nichtig sein.

